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Lockdown ab 14.06.2021 in Mecklenburg Vorpommern beendet

Dieser Beitrag ist nicht mehr aktuell!

Endlich wieder schön Essen gehen, endlich wieder ein tollen Urlaub an der Ostsee verbringen: Der Lockdown im Tourismus in Mecklenburg Vorpommern neigt sich dem Ende!

Willkommen ab den 14.06.2021 in Mecklenburg Vorpommern

Willkommen ab den 14.06.2021 in Mecklenburg Vorpommern

Gestern Abend konnte man dann aus dem Medien erfahren: „Am 7. Juni soll zunächst der Übernachtungstourismus für Einheimische öffnen. Am 14. Juni öffnen laut Schwesig die Hotels, Pensionen, Campingplätze und Ferienwohnungen auch wieder für Menschen aus ganz Deutschland.“ Quelle: www.ndr.de

Was bedeutet das für die Vermieter von Ferienunterkünften in Mecklenburg Vorpommern?

Ab 14.06.2021 dürfen Vermieter aus Mecklenburg Vorpommern Ihre Ferienunterkünfte wieder vermieten.

Zu den Einreisebestimmungen für Gäste aus anderen Bundesländern sagte die Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
„Alle, die doppelt geimpft oder genesen sind, dürfen ohne Test einreisen. Für alle anderen gelte eine Testpflicht bei der Einreise – auch für Kinder ab dem Schulalter. Buchungen seien ab sofort möglich.“ Quelle: www.ndr.de

Was bedeutet dass für die Gastronomie in Mecklenburg Vorpommern?

Die Innen- und Außengastronomie darf am 23. Mai öffnen. In den Außenbereichen besteht keine Testpflicht. Wer drinnen sitzen möchte, muss einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen.
Es wurde keine Sperrstunde für die Gastronomie festgelegt.

Was bedeutet dass für den Einzelhandel in Mecklenburg Vorpommern?

Laut Ministerpräsidentin Schwesig darf der Einzelhandel in ganz Mecklenburg-Vorpommern am 25. Mai wieder öffnen. Dasselbe gelte für körpernahe Dienstleistungen, wie zum Beispiel Fußpflege oder Kosmetik. Da der Landkreis Vorpommern-Rügen bereits eine Inzidenz von unter 50 hat, darf der Einzelhandel in diesem Kreis bereits am 21.05.2021 öffnen.

Schauen Sie bitte auch auf den Frage/Antwortkatalog zum Thema „Die aktuellen Corona-Regeln in MV“ des Norddeutschen Rundfunks.

Corona-Lockdown und Konsequenzen für Rügen-Urlauber

Rügen zählt zu den Top-Reisezielen Deutschlands.
Leider ist derzeit ein Urlaub auf der beliebten Urlaubsinsel nicht möglich – so lange die Bestimmungen des bundesweiten Lockdowns wegen CoViD-19 gelten.

Gast: Falls ich wegen Reiseeinschränkungen durch Corona nach Rügen nicht anreisen darf, habe ich das Anrecht auf Reiserücktritt und Rückzahlung der Anzahlung?

Sagt der Vermieter den Aufenthalt ab, weil er aufgrund eines behördlichen Verbots nicht vermieten darf, muss der Gast den Mietpreis nicht bezahlen.
Eventuelle Anzahlungen an den Vermieter sind zu erstatten.
Sind Sie bereits angereist und verlangt der Vermieter aufgrund eines Beherbergungsverbots eine vorzeitige Abreise, kann er die entstanden Kosten nur anteilig für den tatsächlich verbrachten Aufenthalt verlangen.
Reisegäste müssen eventuelle Zusatzkosten für die vorzeitige Abreise selber tragen.

Gast: Ich bin in Quarantäne. Zahlt die Reiserücktrittsversicherung, wenn ich meine Reise nach Rügen nicht antreten kann?

Viele Reiserücktrittversicherungen enthalten Klauseln, die Krankheiten, die von der WHO als Pandemie eingestuft werden, vom Versicherungsschutz ausschließen!
Am 11. März wurde CoViD-19 als Pandemie eingestuft.
Bei einer Erkrankung am SARS-Corona-Virus-2 nach dem 11. März 2020 ist bei Versicherungen, die eine solche Klausel enthalten, daher kein versicherter Rücktrittsgrund mehr gegeben! Sie sollten somit im Vorfeld bei Ihrer Versicherung klären, ob sie bei einer Erkrankung am Coronavirus auch versichert sind.

Stand 07.01.2020