Rügen zählt zu den Top-Reisezielen Deutschlands.
Leider ist derzeit ein Urlaub auf der beliebten Urlaubsinsel nicht möglich – so lange die Bestimmungen des bundesweiten Lockdowns wegen CoViD-19 gelten.
Gast: Falls ich wegen Reiseeinschränkungen durch Corona nach Rügen nicht anreisen darf, habe ich das Anrecht auf Reiserücktritt und Rückzahlung der Anzahlung?
Sagt der Vermieter den Aufenthalt ab, weil er aufgrund eines behördlichen Verbots nicht vermieten darf, muss der Gast den Mietpreis nicht bezahlen.
Eventuelle Anzahlungen an den Vermieter sind zu erstatten.
Sind Sie bereits angereist und verlangt der Vermieter aufgrund eines Beherbergungsverbots eine vorzeitige Abreise, kann er die entstanden Kosten nur anteilig für den tatsächlich verbrachten Aufenthalt verlangen.
Reisegäste müssen eventuelle Zusatzkosten für die vorzeitige Abreise selber tragen.
Gast: Ich bin in Quarantäne. Zahlt die Reiserücktrittsversicherung, wenn ich meine Reise nach Rügen nicht antreten kann?
Viele Reiserücktrittversicherungen enthalten Klauseln, die Krankheiten, die von der WHO als Pandemie eingestuft werden, vom Versicherungsschutz ausschließen!
Am 11. März wurde CoViD-19 als Pandemie eingestuft.
Bei einer Erkrankung am SARS-Corona-Virus-2 nach dem 11. März 2020 ist bei Versicherungen, die eine solche Klausel enthalten, daher kein versicherter Rücktrittsgrund mehr gegeben! Sie sollten somit im Vorfeld bei Ihrer Versicherung klären, ob sie bei einer Erkrankung am Coronavirus auch versichert sind.
Stand 07.01.2020