Strände der Insel Rügen |
![]() |
|
![]() Strand im Ostseebad Göhren Auf der Insel Rügen
finden Sie unterschiedliche Strandarten: feinsandige
Ostseestrände ohne Steine im Wasser und Naturstrände mit steinigen Abschnitten.
Wenn Sie feinsandigen
Ostseestrand mögen (Juliusruh bis Glowe,
von Prora bis Binz, Baabe und
von Lobbe bis Thiessow & in Göhren)
müssen Sie leider überfüllte Ostseestrände in Kauf nehmen. | Klicken Sie auf der Rügenkarte auf den Strand, der Ihr Interesse weckt. Sie erhalten dann eine Fotogalerie des jeweiligen Strands.
|
Tipp! Sie finden z.B. in Dranske, Nonnevitz, Stresow, Neuendorf, Altkamp, Grabow Strände, die meistens von Einheimischen genutzt werden. Leider müssen Sie hier in Kauf nehmen, das sich Steine im im vorderen Wasserbereich befinden. (neu) Strände Südost-Rügen (Halbinsel Zudar) Dafür genießen
Sie an diesen Stränden die Ruhe und Entspannung gegenüber
den überfüllten
großen Ostseestränden.
Weitere Infos zur Insel Rügen finden Sie auch auf Info-mv.de. |
aktuelles
Strandwetter Rügen
|
![]() Hunde am Hundestrand im Ostseebad Binz |
Hundestrände auf Rügen
Frage: „Kann man mit dem Hund längere Wanderungen am Strand ohne Leine machen?“ Ja, aber nehmen Sie als Hundebesitzer Rücksicht auf Ihre Mitmenschen. Denn nicht jeder hat gute Erfahrungen mit Hunden. Entsprechend schwierig ist es einzuschätzen, wie (ängstliche) Menschen und Hunde auf Ihren Hund reagieren und umgekehrt. Mit der Hundeleine können Sie unangenehme Situationen vermeiden oder leichter bewältigen! |
An vielen beliebten Stränden der Ostsee, wie jene in Binz, Sellin und Baabe, oder Göhren und Thiessow gilt die „Satzung über die Strand- und Badeordnung“. Sie besagt zum Beispiel für das Ostseebad Binz: Hunde im Strandgebiet (1) In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September ist es untersagt, mit Hunden den Strand zu betreten. Ausgenommen sind die ausgeschilderten Hundestrände. Für alle Hunde gilt Anleinpflicht. Ausgenommen von der Anleinpflicht ist die Zeit vom 01. Mai bis 30. September an den ausgewiesenen Hundestränden sowie für Blinden- und Therapiehunde, Begleithunde von Behinderten, Diensthunde der Behörden, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert. (2) Durch Hunde verursachte Verschmutzungen sind vom Hundehalter unverzüglich zu beseitigen. Hierfür stehen den Hundebesitzern diverse Hundetoiletten an der Strandpromenade zur Verfügung. (3) Eine Gefährdung oder Belästigung anderer Personen durch Hunde ist auszuschließen.
|
|