Infos zum Touristen-Angelschein und zur Angelerlaubnis für die Gewässer der Insel Rügen und Mecklenburg-Vorpommern

Welche gesetzlichen Bestimmungen müssen beim Angeln eingehalten werden?
Für das Angeln in den öffentlich zugänglichen Gewässern in Mecklenburg-Vorpommern (MV) benötigen Touristen stets zwei Dokumente:
- eine Angelkarte
- den Fischereischein bzw. Touristen-Fischereischein
Grundsätzlich besteht beim Fischfang in allen Gewässern der Insel Rügen (auch auf der Ostsee) die Fischereischeinpflicht. Sollten Sie keinen Fischereischein (Sachkundenachweis) von Mecklenburg-Vorpommern oder Ihrem eigenen Bundesland haben, können Sie den zeitlich befristeten Touristen-Fischereischein erwerben (auch Touristen-Angelschein genannt).
Der Touristen-Fischereischein:
Dieser Touristen-Fischereischein wird für 28 Tage eines Kalenderjahres erteilt und kann beliebig oft im Kalenderjahr verlängert werden. Für das Angeln auf Rügen werden auch die Fischereischeine der anderen Bundesländer anerkannt, soweit diese gültig sind und der Inhaber seinen Hauptwohnsitz nicht in MV hat.
Der Touristen-Fischereischein wird von den örtlichen Ordnungsbehörden und den angeschlossenen Ausgabestellen erteilt und gilt mit Ausnahme der Befristung wie ein Fischereischein auf Lebenszeit. Er wird direkt vor Ort auf Rügen durch die Stadtverwaltungen oder Gemeinden erteilt, es sei denn, Sie sind dem Gesetzeshüter bereits aufgefallen:
Der Fischereischein ist zu versagen, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer strafbaren Handlung gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Diebstahls von Fischen oder Fischereigerät rechtskräftig verurteilt worden ist.
Da Sie keine Prüfung für den Touristen-Fischereischein ablegen müssen, erhalten Sie eine Broschüre mit den Regeln, die für das fischwaidgerechte Angeln und die zu angelnden Fische zu beachten sind. Das betrifft Schonzeiten, Mindestmaße oder Sperrgebiete für Angler.
Die Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeines, wie auch der Verlängerungsbescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Erstausstellung beträgt 24 Euro, für eine Verlängerung jeweils 13 Euro (§ 2 Abs. 4 FSchVO). Mit der Gebühr für die Erstausstellung sind die Fischereiabgabemarke und die Informationsbroschüre bereits abgegolten; bei Verlängerung fällt keine Fischereiabgabe an und es wird keine Informationsbroschüre ausgegeben.
Der Antrag auf einen befristeten Fischereischein muss dem Amt mindestens 10 Tage vor dem Angeltermin vorliegen. Wenden Sie sich bitte mit Ihrem Antrag an eines der Ordnungsämter der Insel Rügen (Bergen auf Rügen, Amt Mönchgut-Granitz, Sassnitz, Amt West-Rügen in Samtens, Ostseebad Binz, Putbus, Amt Nord-Rügen in Altenkirchen).
Wo bekommt man den Touristen-Fischereischein auf Rügen?
Ausgabestelle | Adresse | Telefon |
---|---|---|
Amt Bergen auf Rügen | Markt 5-6, 18528 Bergen auf Rügen | 03838-8110 |
Bürgerbüro in Garz | Lindenstraße 5, 18574 Garz/Rügen | 038304-824760 |
Amt Mönchgut Granitz | Göhrener Weg 1, 18586 Ostseebad Baabe | 038303-16421 |
Amt Rügen Nord | Ernst Thälmann Str. 37, 18551 Sagard | 038302-800-152 |
Informationsamt Breege/Juliusruh | Wittower Straße 5, 18556 Juliusruh | 038391-311 |
Informationsamt Glowe | Hauptstraße 73, 18551 Glowe | 038302-5221 |
Hafenmeister Glowe | Hafen Glowe, 18551 Glowe | 038302-53445 |
Fremdenverkehrsamt Dranske | Karl-Liebknecht-Straße 41, 18556 Dranske | 038391-89007 |
Informationsamt Wiek | Am Markt 5, 18556 Wiek | 038391-76870 |
Amt West-Rügen | Dorfplatz 2, 18573 Samtens | 038306-1590 |
Seebad Altefähr | Hafen- und Tourismuswirtschaft, Fährberg 9, 18573 Altefähr | 038306-75037 |
Gemeinde Binz | Jasmunder Str. 11, 18609 Binz | 038393-3740 |
Stadt Putbus | Markt 8, 18581 Putbus | 038301-6430 |
Stadt Sassnitz | Hauptstraße 33, 18546 Sassnitz | 038392-68353 038392-68316 |
Ist das Angeln in allen Gewässern der Insel Rügen erlaubt?
Nein. Auf Rügen gibt es Küstenbereiche, in denen man nicht oder nur eingeschränkt angeln darf. Bevor Sie angeln wollen, befragen Sie besser das Fischreiamt vor Ort. Eine Angelerlaubnis können Sie nur über den Eigentümer oder Pächter des Gewässers erwerben: z.B. Fischereiunternehmen, Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., örtlicher Anglerverein. Eine Angelerlaubnis für Küstengewässer erhalten Sie bei der Oberen Fischereibehörde und deren Fischerei-Aufsichtsstationen sowie bei vielen Angel-Serviceläden, Fremdenverkehrs- und Kurverwaltungen in der Küstenregion.
Dürfen Kinder unter 14 Jahren auf Rügen angeln?
Ja, scheinfrei, aber mit Angelerlaubnis.
Mit der Änderung des Landesfischereigesetzes vom 7. Mai 2013 (GVOBl. M-V S. 299) unterliegen Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht mehr der Fischereischeinpflicht.
Kinder können daher bis zum Tag vor ihrem 14. Geburtstag ohne Fischereischein angeln. Sie benötigen jedoch eine Angelerlaubnis des jeweiligen Fischereiberechtigten des Gewässers (vgl. § 6 LFischG). Hier hat der Gesetzgeber keine Ausnahme zugelassen.
Die Fischereiaufsicht beanstandet es auch nicht, wenn folgender Fall vorliegt:
Ein Kind angelt unter Aufsicht zusammen mit einem Erwachsenen oder jugendlichen Fischereischeininhaber
im Rahmen des Geltungsbereiches seiner Dokumente (Fischereischein und Angelerlaubnis).
Beispiel: Die Angelerlaubnis gestattet 3 Handangeln, das Kind hat eine Handangel, der Erwachsene/Jugendliche hat zwei Handangeln. Da die Eingriffsmöglichkeit des Fischereischeininhabers jederzeit gegeben ist, wird nicht von einer eigenständigen Fischereiausübung des Kindes ausgegangen. Daher benötigt das Kind auch keine eigene Angelerlaubnis.
Begleitet jedoch ein Erwachsener (oder Jugendlicher) ein Kind, das in Besitz einer Angelerlaubnis ist und hilft er diesem Kind beim Fischfang (er wirft für das Kind die Angel aus oder holt sie wieder ein), so stellt dies eine eigenständige Fischereiausübung des Erwachsenen (oder Jugendlichen) dar, womit dieser sowohl einen Fischereischein als auch eine eigene Angelerlaubnis besitzen muss.
Quelle: Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung Fischerei und Fischwirtschaft, Stand: 24.05.2013