Übersicht der Campingplätze auf Rügen – alle wichtigen Infos mit Name und Telefonnummer für Ihren nächsten Campingurlaub


Camping- und Caravanplätze auf Rügen

Welche Campingplätze gibt es auf Rügen?

Camping auf Rügen bedeutet für viele Campingfreunde, einen geeigneten Stellplatz für ihr Zelt oder Wohnmobil auf einem der Campingplätze der Insel zu finden. Jeder Campingplatz auf Rügen bietet je nach Ausstattung unterschiedliche Services. Ob Sie mit Ihrem Caravan einen Stellplatz suchen, nur mit dem Zelt campen oder ein Ferienhaus bzw. einen Bungalow auf einem Campingplatz nutzen möchten – die Insel hält für jeden Camper das passende Angebot bereit:

Ort Name des Campingplatzes Kontakt
Altefähr Sund Camp Altefähr Tel: +49 38306 75 483
Altenkirchen KNAUS Camping- und Ferienhauspark Rügen Tel: +49 38391 434648
Altenkirchen / Drewoldke Campingplatz Drewoldke Tel: +49 38391 12965
Breege Freizeitcamp Am Wasser Tel: +49 38391 43928
Dranske / Bakenberg Feriendorf "Min Herzing" Tel: +49 38391 89050
Dranske / Nonnevitz Freizeitsiedlung Schwalbennest Tel: +49 38391-8471
Dranske / Nonnevitz Regenbogen Nonnevitz Tel: +49 38391 89032
Dranske / Nonnevitz Campingplatz Küstencamp Tel: +49 38391 939070
Göhren Regenbogen Göhren Tel: +49 38308 90120
Lauterbach Wohnmobilstellplatz Lauterbach Tel: +49 38301 888329
Lietzow Störtebeker-Camp Tel: +49 38302 2166
Lobbe Stranddörp Campingplatz Lobbe Tel: +49 38308 2314
Lohme Krüger Naturcamping Tel: +49 38302 9244
Ostseebad Mönchgut / Thiessow Campingplatz Thiessow Tel: +49 38308 669585
Prora Camping Prora Tel: +49 38393 2058
Prora Jugendherberge Prora mit Zeltplatz Tel: +49 38393 66880
Rappin Campingplatz Groß Banzelvitz Tel: +49 3838 31 24 8
Sassnitz Naturerlebniscamp Rügen Tel: +49 171 7430964
Ummanz / Suhrendorf Regenbogen Suhrendorf Tel: +49 38305 82234

Ihr Campingplatz fehlt auf dieser Seite?

Dann kontaktieren Sie uns bitte z.B. per Telefon 038 393-66 96 25.

Ist Wildcampen auf Rügen erlaubt?

Das Gesetz sagt dazu Folgendes:

Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften

(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden.

(2) Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Naturschutzgebieten abseits von Zelt- und Campingplätzen in der freien Landschaft für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte für den persönlichen Gebrauch aufgestellt werden, wenn die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind.

(3) Auf Antrag kann im Einzelfall außerhalb von Zelt- und Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von insgesamt nicht mehr als fünf Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen Wohnwagen und Wohnmobilen bis zu sechs Monaten genehmigt werden, wenn

1. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und andere Belange des allgemeinen Wohls nicht beeinträchtigt werden,

2. die genutzte Stelle und ihre Umgebung sauber gehalten und vor dem Verlassen wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden und

3. ordnungsgemäße sanitäre Verhältnisse und sonstige Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind.

Satz 1 gilt auch für Zeltlager mit mehr als fünf Zelten, die im Rahmen einer zeitlich begrenzten Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung für deren Dauer aufgeschlagen werden sollen.

Naturschutzausführungsgesetz §28 NatSchAG M-V vom 23. Februar 2010