Die 28 Naturschgutzgebiete Rügens

Die 926 km² große Ostseeinsel Rügen beherbergt 2 Nationalparks, ein Biosphärenreservat und 28 Naturschutzgebiete. Somit bietet Rügen als einzige Ostseeinsel so vielfältige Landschaftsformen auf engstem Raum an, wie keine andere Insel. Den Insel-Besucher erwarten Halbinseln, Nehrungen, kilometerlange feinsandige Badestrände, Dünen, kleine und große Buchten, schroffen Steilküsten, sanften Hügeln, Moorlandschaften, Seen und Wäldern. Besonders schützenswerte Bereiche wurden zum Biosphärenreservat, Nationalparks und als Naturschutzgebiet eingestuft und dürften aufgrund ihrer Einmaligkeit besonders interessante Wanderziele sein.


Das Naturschutzgebiet Kniepower See
Das Naturschutzgebiet Kniepower See

Was sind Naturschutzgebiete?

Naturschutzgebiete dienen insbesondere der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und der daran gebundenen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. In ihnen ist jede Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung ausgeschlossen. Nutzungen sind nur soweit zulässig, wie sie dem Schutzzweck nicht entgegenstehen.

Quelle: http://www.lung.mv-regierung.de/insite/cms/umwelt/natur/schutzgebiete_portal/schutzgebiete_mv.htm



Naturschutzgebiete der Insel Rügen

Übersicht aller Naturschutzgebiete der Insel Rügen

Verhaltensregeln in den Naturschutzgebieten und Biosphärenreservat auf Rügen

In einem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können.

So ist es verboten:

  • Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen
  • wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen
  • Pflanzen oder Tiere anzusiedeln oder auszusetzen; das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten
  • das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren sowie diese oder Anhänger dort abzustellen
  • außerhalb dafür bestimmter Wege zu reiten oder Pferde mitzuführen
  • Hunde oder Katzen auf andere Weise als an einer kurzen Leine mitzuführen
  • die Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren
  • in den Gewässern zu baden oder zu tauchen; Drachen, Ballone, Raketen jeglicher Art, Modellflugkörper mit Eigenantrieb oder Flugmodelle im Gebiet steigen zu lassen
  • brennende oder glimmende Gegenstände oder Glas wegzuwerfen oder zurückzulassen oder Feuer zu machen
  • zu zelten oder zu lagern
  • die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören
  • das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen
  • bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern

Es ist auf Hinweise zu gesonderten Verboten und Einschränkungen in den einzelnen Gebieten (zum Beispiel Verbot des Fahrradfahrens oder Verbot des Mitführens von Hunden) ist zu achten!




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